Satzung des Anwaltsvereins Wuppertal

Der AnwaltsVerein Wuppertal mit Sitz in Wuppertal bezweckt

  • die Pflege der gemeinsamen Interessen,
  • die Aufrechterhaltung der Standesehre,
  • Stärkung und Pflege der kollegialen Gesinnung,
  • sowie Vertretung der anwaltlichen Belange nach außen,

alles dies unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und unbeschadet der Zuständigkeit der gesetzlichen Organe.

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Anwaltvereins.

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Ordentliches Mitglied kann jeder Rechtsanwalt sein, der seinen Sitz in Landgerichtsbezirk Wuppertal hat.

Außerordentliches Mitglied kann werden, wer nicht aus unehrenhaften Gründen als ordentliches Mitglied ausscheidet oder wer, ohne Rechtsanwalt zu sein, kraft seines Amtes oder Berufs der Rechtsanwaltschaft im Landgerichtsbezirk Wuppertal besonders nahe steht.

Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand auf Grund schriftlicher Meldung. Bei Ablehnung der Aufnahme entscheidet auf die Beschwerde des Bewerbers die Mitgliederversammlung.

Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.

Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht. Ehrenmitglieder sind außerdem nicht zur Zahlung von Mitgliederbeiträgen verpflichtet.

Die Mitgliedschaft endet aus folgenden Gründen:

  1. Durch Austritt,
  2. bei ordentlichen Mitgliedern bei Wegfall der Voraussetzungen des § 2 S. 2,
  3. durch Ausschluss,
  4. durch Tod.

Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche an den Vorstand gerichtete Kündigung zum Schluss eines Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.

Der Ausschluss ist zulässig bei grobem Verstoß gegen die mitglieds- oder standesrechtlichen Pflichten. Er erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder, jedoch mindestens fünfzehn Mitgliedern. Dem Auszuschließenden muss vorher Gelegenheit zur Verteidigung gegeben werden. Bei der Abstimmung darf er nicht zugegen sein.

Zahlt ein Mitglied seinen Jahresbeitrag trotz Mahnung bis zum 31.12. eines jeden Jahres nicht, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Ausschluss dieses Mitglieds beschließen. Die Mahnung soll durch den Vorstand, spätestens bis zum Ende des dritten Quartals eines Jahres, unter Hinweis auf die Möglichkeiten einer Beitragsbefreiung nach § 10 der Satzung erfolgen.

Die Wiederaufnahme erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der gleichen Mehrheit wie der Ausschluss.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, vier Mitgliedern und den Mitgliedern des Kammervorstandes in Düsseldorf, die gleichzeitig Mitglieder des Anwaltsvereins Wuppertal sind.

Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme der Kammermitglieder, die grundsätzlich dem Vorstand angehören, werden von der Mitgliederversammlung gewählt, und zwar jedes Mitglied in einem besonderen Wahlgang.

Der Vorsitzende wird als solcher gewählt.

Stellvertreter des Vorsitzenden ist das Vorstandsmitglied mit der längsten Zulassung in Wuppertal.

Die Wahl zum Vorstand erfolgt auf fünf Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

Die bisherigen Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt bis neue Vorstandsmitglieder gewählt sind und das Amt angenommen haben.

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Wahlzeit erfolgt eine Ersatzwahl durch eine alsbald einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung.

Das gilt nicht, wenn ein Ersatzmitglied in den Vorstand nachrücken kann. Die Mitgliederversammlung kann für die vier Mitglieder nach Satz 1 ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied wählen. Die Wahl erfolgt für jedes Ersatzmitglied in einem besonderen Wahlgang auf fünf Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Das erste und nach dessen Nachrücken das zweite Ersatzmitglied rückt für die restliche Amtszeit oder bis zur Neuwahl auf einer folgenden Mitgliederversammlung für das ausscheidende Vorstandsmitglied nach.

Der Verein wird vertreten durch den Vorsitzenden oder zwei Vorstandsmitglieder.

Die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Vorstandes beschließt dieser selbst.

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

  1. Mindestens einmal im Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Abgabe des Tätigkeitsberichtes und zur Entlastung des Vorstandes,
  2. wenn nach dem Ermessen des Vorstandes ein Bedürfnis hierfür gegeben ist,
  3. wenn zwanzig Mitglieder es unter Angabe der gewünschten Verhandlungsgegenstände schriftlich beantragen.

Eine Einladung der Mitglieder erfolgt durch Rundschreiben oder durch Aushang im Anwaltszimmer.

Wahlen erfolgen grundsätzlich in geheimer Abstimmung, es sei denn offene Abstimmung wird einstimmig beschlossen. Beschlüsse erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung, jedoch in geheimer Abstimmung auf Antrag von mindestens 10 anwesenden Mitgliedern.

Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz nicht eine andere Mehrheit vorsieht.

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

Eine Erstattung von Beiträgen erfolgt nicht.

Der Vorstand kann in besonderen Fällen, z. B. wegen Alters, Krankheit oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten, von der Pflicht zur Zahlung der Beiträge zeitweilig oder auf Dauer entbinden.

Die Mitgliedsbeiträge sind zum 15.02. eines Jahres fällig. Die Mitgliedsbeiträge für Neumitglieder werden mit Zugang der Rechnung fällig.

Kein Mitglied hat ein selbständiges Anrecht auf das Vereinsvermögen mit Einschluss des etwaigen Sondervermögens, der Sterbekasse oder auf Zuweisung eines Teils dieses Vermögens, auch nicht im Falle seines Ausscheidens oder im Falle der Auflösung des Vereins. Vielmehr steht das Vermögen zur ausschließlichen Verfügung der Mitgliederversammlung. Er ist nach ihren Beschlüssen zu verwenden.